skip to content

Nach Schätzungen des Deutschen Jagdverbandes fallen bundesweit mehr als 100.000 Rehkitze der Mähmaschine bei der Wiesenmahd zum Opfer. In Absprache mit den zuständigen Landwirten und Jagdpächtern wollen wir, die „Aktion Rehkitz e.V.“, etwas dagegen tun!

K

Satzung des Vereins "Aktion Rehkitz e.V."

in der geänderten, von der Mitgliederversammlung vom 25. April 2018 beschlossenen Fassung

 

  • 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

Der Verein führt den Namen Aktion-Rehkitz.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist in 63110 Rodgau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd. Diese Aufgabe wird ehrenamtlich von den Mitgliedern mithilfe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ausgeführt. Darüber hinaus gehören die Information der Bevölkerung und der Informationsaustausch mit Landwirten und Jagdpächtern zu seinen Aufgaben. Die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (insbes. unbemannte Flugsysteme mit Kamera) können zur Unterstützung von Hilfsorganisationen bei einem Katastrophenfall eingesetzt werden, sofern diese Einsätze versicherungstechnisch abgesichert sind.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 (Mitgliedschaft)


Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

 

  • 4 (Vorstand)


Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden, der Kassenwartin oder dem Kassenwart, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Leiterin oder dem Leiter „Flugmodelle und unbemannte Flugsysteme“, der Jugendvertreterin oder dem Jugendvertreter, der Leiterin oder dem Leiter „Veranstaltungen und Exkursionen“, der Leiterin oder dem Leiter „Mitgliederbetreuung“.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden und der oder dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

  • 5 (Mitgliederversammlung)

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin wird durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter ist die oder der 1. Vorsitzende oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleiterin bzw. ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit die Schriftführerin oder der Schriftführer nicht anwesend ist, wird diese oder dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

  • 6 (Vereinsordnungen)


Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen zu folgenden Bereichen erlassen:
a) Abteilungsordnung
b) Benutzungsordnung für vereinseigene Hilfsmittel
c) Geschäftsordnung
d) Wahlordnung
Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

  • 7 (Beirat)


Der Vorstand kann für die Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben sachkundige Bürger als Beiräte einsetzen. Ihre Zahl und ihre Wirkungsdauer ergeben sich aus der Aufgabenstellung.


  • 8 (Auflösung des Vereins)


Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Tiere in Not Odenwald e.V.
Am Morsberg 1
64385 Reichelsheim
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Rodgau, 22. Juni 2018

 
© 2016 Aktion Rehkitz e.V. - Alle Rechte vorbehalten